Ausgangsgemäss ist die der amtlichen Verteidigerin zugesprochene Entschädigung vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'668.05 (d.h. Fr. 5'772.30 abzüglich der auf die Staatskasse zu nehmenden Aufwendungen für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren SBK.2020.217, in welchem der Beschuldigte obsiegt hat, in Höhe von Fr. 1'104.25, vgl. UA act. 343) zurückzufordern, sobald seine finanziellen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: