Im Übrigen basiert der Tatvorwurf der Vergewaltigung auf demselben Sachverhalt, wie er demjenigen der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von C. zugrunde liegt und für den der Beschuldigte sowohl erst- als auch zweitinstanzlich verurteilt wird. Dem Beschuldigten hätten deshalb auch dann die gesamten erstinstanzlichen Kosten auferlegt werden dürfen, wenn hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung von einer (teilweisen) Einstellung oder einem Freispruch auszugehen gewesen wäre, standen doch alle ihm (im Vorverfahren) zur Last gelegten Handlungen in einem engen Zusammenhang und waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig