Eine Vergewaltigung wurde nicht angeklagt und war durch die Vorinstanz deshalb auch nicht zu beurteilen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einer (teilweisen) Einstellung oder einem Freispruch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ausgegangen ist. Im Übrigen basiert der Tatvorwurf der Vergewaltigung auf demselben Sachverhalt, wie er demjenigen der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von C. zugrunde liegt und für den der Beschuldigte sowohl erst- als auch zweitinstanzlich verurteilt wird.