Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, weshalb er die erstinstanzlichen Kosten vollumfänglich zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 11) ändert daran nichts, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auch wegen Verdachts der Vergewaltigung eröffnet worden war. Eine Vergewaltigung wurde nicht angeklagt und war durch die Vorinstanz deshalb auch nicht zu beurteilen.