Vielmehr hat der heute 22 Jahre alte Beschuldigte seit rund 1 ½ Jahren eine rund zwei Jahre jüngere Freundin. Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine vorbehaltlos günstige Legalprognose gestellt, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Ohne die sexuellen Handlungen mit C. zu bagatellisieren, ist bei einer Gesamtwürdigung knapp von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB, in welchem ein Tätigkeitsverbot nicht notwendig erscheint, um den nicht pädophilen Beschuldigten vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten, auszugehen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und es ist gestützt auf Art.