und dem Beschuldigten kam – trotz des nicht unbeachtlichen Altersunterschieds – über den gemeinsamen Kollegenkreis zustande. Zwar handelte es sich nicht um eine Jugendliebe, die eine Strafbefreiung rechtfertigen würde, jedoch ist aufgrund der konkreten Tatumstände – insbesondere des Umstands, dass es sich bei C. nicht um ein vorpubertäres Kind, sondern eine vergleichsweise reife Jugendliche handelte – davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung dieser Art handelte. Es sind denn auch keine weiteren Vorfälle bekannt. Vielmehr hat der heute 22 Jahre alte Beschuldigte seit rund 1 ½ Jahren eine rund zwei Jahre jüngere Freundin.