Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen. Weder liegt eine besonders qualifizierte Anlasstat vor – wie bereits die am unterstehen Ende des Strafrahmens ausgefällte Strafe zeigt (vgl. oben) – noch bestehen Anzeichen für eine Pädophilie des Beschuldigten. Der Kontakt zwischen C. - 15 -