4.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht unter anderem jemanden, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche oder ausserberufliche organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die Anordnung des Tätigkeitsverbots soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV] vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115). In besonders leichten Fällen, in denen