Der Beschuldigte beantragt auch für den Fall, dass keine Strafbefreiung gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB anzunehmen wäre, dass von der Anordnung eines Berufs- und Tätigkeitsverbots abzusehen sei. Er sei nicht pädophil und seine Taten stünden nicht im Zusammenhang mit einer sexuellen Präferenzstörung, weshalb von ihm keine Gefahr für weitere sexuelle Handlungen mit Kindern ausginge (vgl. Berufungsbegründung S. 10).