3.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (9. Juli 2020) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Berufs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen.