3.7. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse und Übertretungsbusse von insgesamt Fr. 2'600.00 (Verbindungsbusse von Fr. 2'475.00; Übertretungsbusse von Fr. 125.00) ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 24 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 14 - 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, einer Busse von insgesamt Fr. 2'600.00 (Verbindungbusse Fr. 2'475.00; Übertretungsbusse Fr. 125.00), ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.