3.6. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG festgesetzte Übertretungsbusse von Fr. 125.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.6) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Sie befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von Fr. 1.00 bis zu Fr. 10'000.00 Busse und kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch bei Annahme eines leichten Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB; Art. 47 StGB) nicht weiter herabgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen.