3.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt (Art. 42 Abs. 1 StGB) bei einer Probezeit in der Höhe des gesetzlichen Minimums von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) ausgesprochen und auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 17. Januar 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochenen bedingten Vollzugs verzichtet, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist mit der Vorinstanz auf 1 Jahr festzusetzen (Art. 46 Abs. 2 StGB).