Der ledige und kinderlose Beschuldigte, der keine Unterhaltspflichten hat, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'820.00 (siehe anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendigen Berufskosten von 20% sowie einem Abzug für die hohe Anzahl an Tagessätzen von 15% (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 110.00. - 13 -