3.3.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die sexuellen Handlungen mit einem Kind – unter Beachtung der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse als dem gerade noch leichten Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Nachdem die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als zurückgezogen gilt, bleibt es jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich der Verbindungsbusse (siehe dazu unten).