Weitere Umstände, die im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen), zumal vorliegend nur eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren und es rechtfertigt sich, die Täterkomponente im Umfang von 60 Tagessätzen Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen.