Das Geständnis des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren hat die Strafverfolgung zweifellos erleichtert und das Strafverfahren verkürzt. Insbesondere die Erhärtung des Tatverdachts hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung sowie hinsichtlich der Tatsache, dass dem Beschuldigten das Alter von C. bewusst war, hätte sich ohne seine Aussagen nicht unwesentlich schwieriger gestaltet. Der Beschuldigte hat sich sodann an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bei C. entschuldigt (GA act. 381), was eine gewisse Einsicht und Reue in das begangene Unrecht belegt. Der Umstand, dass er im Berufungsverfahren eine Strafbefreiung wegen besonderer Umstände i.S.v.