Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der ihm zum Nachteil von C. gemachten Vorwürfe von Beginn an vollumfänglich geständig gezeigt hat (UA act. 36 ff.). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d).