So wurde er weniger als ein halbes Jahr zuvor mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4).