3.3.5. Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist und innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden ist. So wurde er weniger als ein halbes Jahr zuvor mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. eingeholter Strafregisterauszug).