3.3.4. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die vier weiteren sexuellen Handlungen, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung jeweils auf Einzelstrafen von max. 180 Tagessätzen Geldstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein - 11 -