Der Beschuldigte verfügte schliesslich über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es war ihm jederzeit möglich, die sexuellen Handlungen zu unterlassen. Je leichter es für den Beschuldigten, der mit C. zwar Sex, aber keine Liebesbeziehung hat eingehen wollen, gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).