Der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Verschuldenserhöhend ist indessen zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt wusste, dass C. erst 14 Jahre alt ist und er deshalb direktvorsätzlich handelte (vgl. UA act. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4).