GA act. 376). Damit lässt sich letztendlich jedoch nicht ausschliessen, ob C. nicht etwa aus Angst, den Beschuldigten, in den sie verliebt war, im Verweigerungsfalle zu verlieren, gehandelt hat – zumal sie sich eine Beziehung mit ihm gewünscht hätte – indessen sind auch aus den Chatnachrichten keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte sie aktiv dazu gedrängt hätte (vgl. UA act. 174 ff.).