Obwohl vorliegend ausser Frage steht, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern sich die Gefährdung der sexuellen oder seelischen Entwicklung von C. nachhaltig verwirklicht hat. Dieser Umstand ist indessen auch nicht entscheidend, zumal mögliche drohende Langzeitfolgen bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest werden, dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen können (vgl. Urteile - 10 - des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 f. und 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2).