Den Aussagen von C. zufolge sei er dabei sorgfältig mit ihr umgegangen und habe sich um ihr Wohlergehen gekümmert (UA act. 36 ff.; UA act. 47). Obwohl vorliegend ausser Frage steht, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern sich die Gefährdung der sexuellen oder seelischen Entwicklung von C. nachhaltig verwirklicht hat.