3.3.2. Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 5. Mai 2020 bis ca. Anfang Juni 2020 bei mindestens fünf Gelegenheiten sexuelle Handlungen, namentlich Geschlechts- und Oralverkehr, mit C. vollzogen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den ersten Vorfall vom 5. Mai 2020, bei welchem es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist (vgl. UA act. 38 und 47), festzusetzen und diese aufgrund der weiteren Vorfälle in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 3.3.3. Hinsichtlich des ersten Vorfalls, bei welchem es zum Geschlechtsverkehr mit C. gekommen ist und für welchen die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: