3.2.3. Nach dem Gesagten erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, von einer Bestrafung gänzlich abzusehen. Dass ihm jedoch gesamthaft betrachtet kein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend). -9- 3.3. 3.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.