Indem der Beschuldigte mit C. mehrfach sexuelle Handlungen, namentlich Geschlechts- und Oralverkehr, vornahm, obwohl er sich seiner Zweifel in Bezug auf seine Gefühle für sie bewusst war und sich nicht zu ihr bekennen wollte, lässt sich – unabhängig vom Altersunterschied von 4 ½ Jahren und dem unterschiedlichen Erfahrungsstand in sexuellen Belangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September E. 2.2.2) – der Eindruck nicht erwehren, dass der Beschuldigte die Zuneigung von C. zu einem gewissen Grad zu seinen eigenen Gunsten bzw. zu seiner sexuellen Befriedigung ausgenutzt hat. Entsprechend können die sexuellen Handlungen nicht mehr als Folge gegenseitiger Zuneigung angesehen