112 und 114). Indem der Beschuldigte mit C. mehrfach sexuelle Handlungen, namentlich Geschlechts- und Oralverkehr, vornahm, obwohl er sich seiner Zweifel in Bezug auf seine Gefühle für sie bewusst war und sich nicht zu ihr bekennen wollte, lässt sich – unabhängig vom Altersunterschied von 4 ½ Jahren und dem unterschiedlichen Erfahrungsstand in sexuellen Belangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September E. 2.2.2) – der Eindruck nicht erwehren, dass der Beschuldigte die Zuneigung von C. zu einem gewissen Grad zu seinen eigenen Gunsten bzw. zu seiner sexuellen Befriedigung ausgenutzt hat.