dieser Zuneigung scheint indessen vorliegend erheblich in Frage gestellt: Sowohl die Mutter von C. als auch sie selbst sagten aus, dass sie (C.) in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Gleichzeitig hatte sie gegenüber dem Beschuldigten mehrfach den Wunsch nach einer Beziehung mit ihm geäussert (UA act. 114; 234). Dem Beschuldigten waren diese Gefühle bewusst, er wollte sich indessen nach wie vor – teils mit verquerer Begründung wegen eines angeblichen Herzleidens (vgl. UA act. 71 ff.; GA act. 375) – nicht auf eine Beziehung einlassen (UA act. 112 und 114).