Dem Beschuldigten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine rein formalistische Betrachtungsweise, anknüpfend an der von den Beteiligten gewählten Bezeichnung des Beziehungsverhältnisses zu kurz greifen würde. Massgeblich ist vielmehr, ob die sexuellen Handlungen von gegenseitiger Zuneigung, die sich nicht bloss in den einvernehmlichen sexuellen Handlungen erschöpft, getragen waren. Die Gegenseitigkeit -8-