Vielmehr teilte der Beschuldigte C. bereits im Vorfeld der sexuellen Handlungen mehrfach mit, dass er keine Beziehung mit ihr eingehen wolle (UA act. 112 und 114). Entsprechend konnte er sich auch nicht in guten Treuen darauf verlassen, dass die sexuellen Handlungen im Rahmen einer von gegenseitiger Zuneigung getragener Beziehung erfolgen würden.