Vielmehr bezeichneten beide ihr Verhältnis als sogenannte «Freundschaft+», für eine Liebesbeziehung habe es aufgrund der Gefühle – zumindest von Seiten des Beschuldigten – nicht gereicht (UA act. 35; GA act. 372). Insofern der Beschuldigte im Berufungsverfahrung etwas Anderes behaupten will, namentlich, dass sie sich in einer von gegenseitigen Gefühlen getragenen Liebesbeziehung befunden hätten (vgl. Berufungsbegründung S. 6), stehen diese Aussagen im Widerspruch zu seinen eigenen früheren Aussagen, weshalb er damit nicht zu hören ist. Vielmehr teilte der Beschuldigte C. bereits im Vorfeld der sexuellen Handlungen mehrfach mit, dass er keine Beziehung mit ihr eingehen wolle (UA act.