Sowohl C. als auch der Beschuldigte führten übereinstimmend aus, sie hätten keine Liebesbeziehung geführt (UA act. 37 und 47; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff. und 10 ff.). Vielmehr bezeichneten beide ihr Verhältnis als sogenannte «Freundschaft+», für eine Liebesbeziehung habe es aufgrund der Gefühle – zumindest von Seiten des Beschuldigten – nicht gereicht (UA act.