Eine solche sei insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten Treuen annehmen dürfe, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung, in der das Kind nicht ausgenutzt werde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2; 6B_485/2016 vom 17. August 2016 E. 1.2). 3.2.2. Gestützt auf die vorstehende Rechtsprechung erscheint mit der Vorinstanz eine Strafbefreiung vorliegend nicht gerechtfertigt.