Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung vor, die Vorinstanz habe entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu hohe Anforderungen an die Intensität der Beziehung gestellt. Der Beschuldigte und C. hätten sich zwar nicht offiziell als Liebespaar zueinander bekannt, dennoch sei der Geschlechtsverkehr einvernehmlich und aus gegenseitiger Zuneigung entstanden, ohne dass Anzeichen dafür bestanden hätten, dass der Beschuldigte den Altersunterschied ausgenutzt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 5 ff.). -7-