2.3. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz sah mangels besonderer Umstände von einer Strafbefreiung gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB ab. Zwar sei der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tathandlungen noch keine 20 Jahre alt gewesen, jedoch hätten er und C. keine Liebesbeziehung geführt, die eine Strafbefreiung rechtfertigen würde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2).