Gestützt auf die Aussagen von C. sowie diejenige des Beschuldigten, wonach er wisse, um was es sich bei «MD» handle (UA act. 42), ist auch erstellt, dass der Beschuldigte die Ecstasy-Tablette mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich konsumiert hat. Gestützt darauf ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat und seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.