2.2.4. Gestützt auf das Vorstehende ist somit erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. Mai 2020 und Anfang Juni 2020 einmal MDMA bzw. eine Tablette Ecstasy konsumiert hat. Dabei handelt es sich um einen psychotropen Stoff, der den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes untersteht (vgl. Art. 2 lit. b i.V.m. Art. 2b BetmG). Indem er die entsprechende Substanz ohne Berechtigung konsumiert hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt.