ihrer Mutter auf die Stellung eines Strafantrages sowie die Konstituierung als Privatklägerin (UA act. 312). Darüber hinaus äusserte sie den Vorwurf betreffend den Betäubungsmittelkonsum beiläufig sowie in freier Erzählung und wiederholte ihre entsprechenden Aussagen vor Gericht unter Wahrheitspflicht. Entsprechend ist auf die Aussagen von C. abzustellen.