Es besteht auch kein Anlass, an den glaubhaften Aussagen von C. zu zweifeln. Zwar ist C. das Opfer der dem Beschuldigten vorliegend vorgehaltenen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Indessen ging die Initiierung des Strafverfahrens von ihrer Mutter aus (UA act. 49). Sie selbst verzichtete noch während des Untersuchungsverfahrens in Anwesenheit -6-