Da es jedoch um einen einmaligen Konsum von MDMA ging, den der Beschuldigte C. gegenüber vor dem Geschlechtsverkehr erwähnt haben soll – für etwas anderes wurde der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen auch nicht verurteilt – war für den Beschuldigten zweifelsfrei erkennbar, was ihm zum Vorwurf gemacht wird. Unter diesen Umständen ist auch die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wie vorliegend eines Monats, mit den Anforderungen an das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO ohne Weiteres vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Es besteht auch kein Anlass, an den glaubhaften Aussagen von C. zu zweifeln.