Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten sind diese Aussagen hinreichend konkret, um ihm eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Zwar konnte C. den exakten Tag des umstrittenen Drogenkonsums weder nennen noch rekonstruieren. Da es jedoch um einen einmaligen Konsum von MDMA ging, den der Beschuldigte C. gegenüber vor dem Geschlechtsverkehr erwähnt haben soll – für etwas anderes wurde der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen auch nicht verurteilt – war für den Beschuldigten zweifelsfrei erkennbar, was ihm zum Vorwurf gemacht wird.