Dem Beschuldigten ist zwar dahingehend beizupflichten, als dass sich alleine aus der Tatsache, dass er die Abkürzung MD richtig zuordnen konnte, nicht herleiten lässt, er habe entsprechende Substanzen auch tatsächlich konsumiert (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Indessen kommt es auf diese Aussage auch gar nicht an. Vielmehr ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von C. abzustellen. C. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2020 glaubhaft aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. Mai 2020 und Anfang Juni 2020 einmal vor dem Geschlechtsverkehr «MD» konsumiert habe. Sie wisse, dass es sich dabei um Drogen handle, jedoch nicht genau, was es sei.