Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung vor, die Aussagen von C. seien zu wenig konkret bzw. detailliert, um ihn gestützt darauf einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen (vgl. Berufungsbegründung S. 7; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). 2.2.3. Der Beschuldigte bestreitet, Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Er hat dazu im Untersuchungsverfahren als auch vor Gericht beinahe durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Einzig die Frage, was «MD» sei, beantwortete er mit «MDMA» (UA act. 42 f.; 381).