2.2.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem schuldig, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. 2.2.2. Die Vorinstanz hat es gestützt auf die Aussagen von C. als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen dem 5. Mai 2020 und Anfang Juni 2020 einmal eine Tablette Ecstasy konsumiert habe und hat ihn gestützt darauf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2). -5-