infrage kommt, nicht aber eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2016 vom 4. August 2017 E. 1). Im Übrigen blieb der bereits im Untersuchungsverfahren eingestandene Anklagesachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung unbestritten, so dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.2. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des einmaligen Konsums von MDMA (Ecstasy) ergibt sich Folgendes: