2. 2.1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der sexuellen Handlung mit einem Kind rügt der Beschuldigte einzig, die Vorinstanz habe zu Unrecht von einer Strafbefreiung gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB abgesehen. Darauf ist im Zusammenhang mit der Strafzumessung einzugehen, nachdem im gerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB nur noch ein Absehen von Strafe infrage kommt, nicht aber eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2016 vom 4. August 2017 E. 1).