lassen. Vielmehr hat sie bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft A. in Kenntnis der gesetzlichen Folgen der Verhandlung fernbleiben werde. Unter diesen Umständen gilt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft A. als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO), d.h., dass es im Falle eines Schuldspruchs aufgrund des Verschlechterungsverbots maximal bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe bleibt und auf das Absehen einer Landesverweisung nicht zurückzukommen ist.